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Heilmittelverordnungen
Seit dem 1. Januar 2021 gelten neue Regelungen für die Verordnung von Heilmitteln. Es gibt nur noch ein einheitliches Verordnungsformular für Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungstherapie und andere. In diesem Formular werden Diagnose, Therapieform, Leitsymptomatik, Heilmittel und Häufigkeit vermerkt.
Ärzte können Heilmittel verordnen, wenn diese wirtschaftlich angemessen sind.
Verordnungsfall und orientierende Behandlungsmenge
Es gibt nun einen Verordnungsfall mit einer zugehörigen Zahl von Behandlungen.
Wenn die in der Richtlinie zur Diagnose aufgeführte Zahl von Behandlungen ausgeschöpft wurde, kann der Arzt trotzdem aus medizinischen Gründen weitere Heilmittel verordnen. Es muss kein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.
Jeder verordnende Arzt kann seine Zahl der Behandlungen ausschöpfen. Das bedeutet, wenn der Patient sich eine Heilmittelverordnung vom Hausarzt und eine vom Facharzt ausstellen lässt, gilt: neuer Arzt – neuer Verordnungsfall. Somit müssen Ärzte sich die Verordnungsmenge anderer Ärzte nicht anrechnen lassen. Auch können Patienten gleichzeitig mit unterschiedlichen Verordnungsfällen behandelt werden. Voneinander unabhängige Diagnosen lösen weitere Verordnungsfälle aus. Ausschlaggebend ist für den jeweiligen Arzt das Verordnungsdatum der zuletzt ausgestellten Heilmittelverordnung.
Im Heilmittelkatalog ist festgelegt, bei welchen Befunden welche Heilmittel vorrangig verordnungsfähig sind. Es können gleichzeitig bis zu drei Heilmittel verordnet werden. Weiterhin sind im Katalog die Zahl der Behandlungen und die Therapiehäufigkeit pro Woche aufgeführt. Das Zeitfenster für den spätesten Behandlungsbeginn wurde von 14 Tage auf 28 Tage verlängert.
Langfristiger Heilmittelbedarf
Liegt eine entsprechende Erkrankung vor, kann der Arzt eine Heilmittelverordnung ausstellen. Die Häufigkeit und die Zahl der Behandlungen e sollten so bemessen sein, dass der Patient die Behandlungen innerhalb von 12 Wochen erhalten kann. Die Diagnosen für einen langfristigen Heilmittelbedarf sind in der Anlage 2 der Heilmittelverordnung gelistet: www.kbv.de
Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren entfällt, wenn der Arzt sich an diese Diagnoseliste hält. Die Heilmittelverordnungen werden nicht dem Budget des Arztes zugeordnet.
Besonderer Heilmittelbedarf
Bei Diagnosen, die nicht auf der Liste stehen, kann der Patient einen formlosen Antrag bei der Krankenkasse stellen.
Entlassmanagement
Seit 1.10.2017 haben Patienten Anspruch auf ein Entlassmanagement. Das bedeutet, dass Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen verpflichtet sind, für Patienten und Rehabilitanden nach deren Krankenhausaufenthalt das Entlassmanagement sicher zu stellen. Das betrifft auch stationäre Rehabilitation und Tagesklinik. Besteht beispielsweise weiterhin ein Bedarf an Physio- und/ oder Ergotherapie, dann können Krankenhausärzte eine Erstverordnung ausstellen. Bedingungen sind, dass die Behandlung spätestens 7 Kalendertage nach der Entlassung begonnen und 12 Kalendertage nach der Entlassung beendet wird. Diese Verordnungen werden nicht auf andere Verordnungen angerechnet.