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Schmerz und Schwerbehinderung
Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die Gesundheitsstörung (körperlich, geistig und/oder seelisch) seit mindestens 6 Monaten besteht und von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dadurch entstehen Beeinträchtigungen der Teilhabe an der Gesellschaft. Auf Antrag des behinderten Menschen stellt die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde (Versorgungsamt bzw. Amt für soziale Dienste) das Vorliegen und den Grad der Behinderung fest.
Den gesetzlichen Rahmen für die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) bzw. Grades der Schädigung (GdS) bildet die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
Die Änderungsverordnungen zur VersMedV können hier abgerufen werden.
Der GdB legt fest, wie stark sich die Behinderung des Einzelnen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirkt, unabhängig von einer beruflichen Tätigkeit und Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der GdB wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 festgestellt. Durch die Verwaltung wird erst ab einem GdB ab 20 eine Bewertung getroffen. Es werden im Wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen bewertet, die sich auf alle Lebensbereiche (Alltag) und nicht speziell auf das Erwerbsleben beziehen. Der Maßstab für die Bewertung dieser Funktionsbeeinträchtigungen ist der gesunde, gleichaltrige Mensch.
Gesamt-GdB
Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen werden die Einzel-GdB nicht rechnerisch addiert, sondern die Funktionsbeeinträchtigung mit dem höchsten Einzel – GdB setzt den Maßstab. Bei allen weiteren Funktionsbeeinträchtigungen wird geprüft, ob sie das Ausmaß der Behinderung erhöhen, also eine Erhöhung des GdB von 10 – 20 bedingen. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ist ein GdB von 50 erforderlich.
Ab einem GdB von 30 bis unter 50 ist auf Antrag bei der Arbeitsagentur eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese wirkt sich nur auf den beruflichen Bereich aus und umfasst nicht alle Nachteilsausgleiche, die Schwerbehinderten zustehen. Weitere Informationen unter www.integrationsaemter.de
Wichtige GdB-abhängige Nachteilsausgleiche:
Ab GdB 30: Steuerfreibetrag im Rahmen der Einkommenssteuer
Ab GdB 50 zusätzlich: Bevorzugte Einstellung bzw. Beschäftigung, Kündigungsschutz, Begleitende Hilfen im Arbeitsleben, eine Woche Zusatzurlaub, vorgezogene Altersrente bzw. Pensionierung. Weitere Informationen unter diesem Link: www.betanet.de
Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche:
Merkzeichen G: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Dies bedeutet: Eine ortsübliche Strecke (in der Regel 2 km) kann nicht ohne Schwierigkeiten zurückgelegt werden, z. B. nicht innerhalb von 30 Minuten. Voraussetzung: mind. GdB 50 bei Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und/oder der unteren Gliedmaßen oder anderen Krankheiten (z. B. Herzleiden).
Merkzeichen G ist das am häufigsten erteilte Merkzeichen.
Nachteilsausgleich: Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke ( z. Zt. € 80,- / Jahr) oder KFZ-Steuerermäßigung. Ggf. sind eine Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe und andere Nachteilsausgleiche möglich.
Merkzeichen aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
Voraussetzung: Man kann sich nur mit fremder Hilfe, oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen. Das Gehvermögen ist auf das Schwerste eingeschränkt. Beispiele: Querschnittsgelähmte oder Doppeloberschenkelamputierte usw. Bei der Nutzung eines Rollstuhles gilt: Es reicht nicht aus, dass ein Rollstuhl verordnet wurde, sondern die Betroffenen müssen ständig darauf angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung fortbewegen können.
Nachteilsausgleiche: Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr in ganz Deutschland, KFZ- Steuerbefreiung, KFZ-Kosten werden anerkannt für behinderungsbedingte Privatfahrten (im Rahmen des EStG), Parkerleichterung (Blauer Parkausweis, Parken auf Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol), Parkplatzreservierung, kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden, Schlüssel für Behindertentoilette.
Merkzeichen B: Berechtigung für eine ständige Begleitung
Voraussetzung: Bei schwer behinderten Menschen, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Beispiele: Querschnittsgelähmte, Blinde.
Nachteilsausgleiche: Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson (nicht des Schwerbehinderten) im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Merkzeichen B ist das zweithäufigste Merkzeichen.
Merkzeichen GI: Gehörlosigkeit.
Dies betrifft Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits.
Nachteilsausgleiche: Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder KFZ-Steuerermäßigung, Befreiung oder Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht, ab GdB 90: Sozialtarif beim Telefon.
Merkzeichen BI: Blindheit
Nachteilsausgleiche: Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, KFZ-Steuerbefreiung, Befreiung von den Rundfunkgebühren, Parkerleichterungen, in den meisten Gemeinden auch die Befreiung von der Hundesteuer.
Merkzeichen RF: Rundfunk- und Fernsehgebührenermäßigung, bei schweren Seh- oder Hörbehinderungen oder wenn Besuch von Veranstaltungen unmöglich ist, GdB von 50 – 80 ist Voraussetzung.
Nachteilsausgleiche: Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkgebührenpflicht
Merkzeichen H: Hilflos, Hilfe muss nötig sein bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz (z. B. Körperpflege…), ab 2 Std. Grundpflege täglich Nachteilsausgleiche: unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr und Befreiung von der KFZ-Steuer, evtl. Befreiung von der Hundesteuer.
Weitere Parkerleichterungen
Unter bestimmten Voraussetzungen erteilt die zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung bzw. Verkehrsbehörde einen bundeseinheitlichen orangen Parkausweis für sonstige Parkerleichterungen, die aber nicht das Parken auf Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol beinhalten. Weitere Informationen unter diesem Link: www.betanet.de
Antragsverfahren
Antrag bei der zuständigen Behörde (Versorgungsamt bzw. Amt für soziale Dienste). Darin sollten alle Funktionsstörungen nachvollziehbar angegeben werden. Es können auf einem formlosen Ergänzungsblatt Notizen, wie z. B. der Tagesablauf mit den durch den Chronischen Schmerz bedingten Einschränkungen oder ein längerfristiges Schmerztagebuch mit eingereicht werden. Antragsteller sollten sich von allen eingereichten Unterlagen Kopien anfertigen und alle im Antrag genannten Ärzte über den Antrag informieren.
Die Behörde führt eine Sachaufklärung und medizinische Prüfung durch. Dabei besteht für den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht. Der Antragsteller muss alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erforderlich sind. Der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte muss zugestimmt werden. Die behandelnden Ärzte und Dritte sind von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Antragsteller muss der Aufforderung zur Untersuchung nachkommen und gutachterliche Termine wahrnehmen.
Im Anschluss erhält der Antragsteller einen Bescheid. Ab einem GdB von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis (befristet oder unbefristet) ausgestellt. Es besteht keine Verpflichtung, anderen Personen Einsicht in diesen Bescheid zu gewähren.
Weitere Informationen unter diesem Link: www.uvsd-schmerzlos.de
Nach einem negativen Bescheid ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Widerspruch möglich. Bewährt hat sich, den Widerspruch zunächst fristgerecht abzugeben und diesen nach Akteneinsicht zu begründen. Nach Erteilung eines Widerspruchsbescheids ist innerhalb einer Frist von ebenfalls vier Wochen eine gebührenfreie Klage vor dem zuständigen Sozialgericht möglich. Dafür wird bisher keine anwaltliche Vertretung benötigt. Hilfreich ist es, sich an die großen Sozialverbände, z. B. den Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) oder den Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD), zu wenden.