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Schmerzmittel und Fahrtauglichkeit
Einerseits kann die Einnahme von Schmerzmitteln die Fahrtauglichkeit negativ beeinflussen; andererseits aber auch die Teilnahme am (motorisierten) Straßenverkehr überhaupt erst ermöglichen.
Gesetzeslage
Das Autofahren nach Schmerzmitteleinnahme ist laut Straßenverkehrsgesetz erlaubt, wenn die Medikamente zur Behandlung einer Krankheit notwendig und vom Arzt verordnet sind (§ 24a Straßenverkehrsgesetz).
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 315c Strafgesetzbuch).
Daraus folgt, dass jeder Verkehrsteilnehmer für seine Fahrtauglichkeit selbst verantwortlich ist, denn nach der geltenden Gesetzeslage gibt es keine generellen Verbote oder Einschränkungen für die Teilnahme am Straßenverkehr bei Einnahme von verordneten Medikamenten.
Hinweispflicht des Arztes
Bei Führerscheininhabern, die auf Schmerzmittel angewiesen sind, ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten auf mögliche Einschränkungen und Gefahren hinzuweisen. Der Arzt lässt den Patienten schriftlich bestätigen bzw. macht in seinen Unterlagen und ggf. im Arztbrief einen Vermerk, dass er auf die Gefahr hingewiesen hat, andernfalls können Ärzte für die Kosten möglicher Unfälle haftbar gemacht werden. Ebenso soll der Arzt seine Zustimmung zum Autofahren dokumentieren. Voraussetzungen für die Zustimmung sind ein guter Allgemeinzustand des Patienten, die Zuverlässigkeit der Einnahme sowie ein stabiler Therapieverlauf. Der Patient sollte darauf hingewiesen werden, dass auch ein plötzliches Absetzen der Schmerzmedikamente oder der grundsätzliche Verzicht auf Schmerzmittel, trotz starker Schmerzen, keineswegs fahrtauglich machen.
Spezifische Schmerzmedikamente und Fahrtauglichkeit
Es gibt einige Medikamentengruppen, die die Fahrtauglichkeit beeinflussen können und bei Schmerzen verordnet werden.
Nicht-Opioide Analgetika
Peripher, nicht im Zentralnervensystem wirksame Schmerzmittel, sind Arzneimittel, die ihre Wirkung nicht durch Bindung an Opioid-Rezeptoren entfalten. Sie sind relativ unbedenklich als Monopräparate (Einzelwirkstoff), aber in Kombination mit Schlafmitteln, Codein oder Coffein bedenklich und können Müdigkeit, Schwindel, Überempfindlichkeits- oder allergische Reaktionen z.B. Atemwegsverkrampfungen, Blutdruckabfall bis hin zu Schockreaktionen auslösen.
Opiate / Opioide
Diese Gruppe von Wirkstoffen gehören zu den zentral, also direkt im Gehirn wirkenden Medikamente. Eine Verkehrsgefährdung besteht bei Patienten mit Schmerzunempfindlichkeit (Analgesie), Ruhigstellung (Sedierung) und bei abruptem Absetzen nach längerfristiger Einnahme ggf. Auslösung von Entzugssymptomen.
Antidepressiva / Antikonvulsiva oder andere Psychopharmaka
Diese werden nicht selten zusammen mit Schmerzmitteln verordnet und wirken positiv durch eine Veränderung bei der Übertragung der Schmerzreize auf der Ebene des Rückenmarks. Nebenwirkungen sind Dämpfung, Antriebsminderung, Störungen der Psychomotorik und der Koordination, was die Fahrtauglichkeit einschränken kann.
*Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Lassen Sie sich von Ihrem Arzt oder Apotheker beraten!